Satzung der Studienstiftung für Buddhismus

  • vom 2. August 1988 in der Neufassung vom 19. März 2018
  • gemäß des Beschlusses des Vorstands vom 06. März 2018 und nach den Satzungsänderungen vom 13. November 2002, vom 30. Dezember 2002 und 4. Oktober 2008
  • gemäß der Beschlüsse des Vorstands vom 17. Dezember 2002, 14. Juli bis 9.
    August 2005 und 12. September 2008 bis 4. Oktober 2008

Gabriele Küstermann errichtet hiermit eine rechtsfähige Stiftung und gibt ihr aus folgendem Grunde die nachstehende Satzung:

Die Gründung der Studienstiftung für Tibetischen Buddhismus im Jahre 1988 entsprang dem Wunsch, Aufgaben des Vereins Tibetisches Zentrum e.V. einerseits schwerpunktartig und langfristig auf dem Gebiet der Vermittlung buddhistischer Grundlagen durch qualifizierte Übersetzungen in die deutsche Sprache zu unterstützen.

Andererseits bestand der Wunsch, die Errichtung des Bhiksuni-Ordens (= Orden vollordinierter buddhistischer Nonnen) sowie den Fortbestand der Mönchs- und Nonnenorden in tibetischer Tradition zu fördern.

Die Gründung der Stiftung sollte auch Ausdruck des Dankes an Geshe Thubten Ngawang (1932-2003) sein, der durch sein gütiges Beispiel, sein Wissen und durch seine Lehrtätigkeit die Basis für die Stiftung gelegt hat.

Präambel

Das Tibetische Zentrum verfolgt seine Ziele.mittlerweile aus eigener Kraft, so dass sich die Stiftung nunmehr den in ihrer Satzung festgelegten Stiftungszwecken traditionsübergreifend widmen kann. Dies wird nach außen im Jahre 2005 verdeutlicht durch Umbenennung in„Studienstiftung für Buddhismus”.

§ 1 Name,Sitz und Rechtsform

Die Stiftung führt den Namen „Studienstiftung für Buddhismus“.

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Die Stiftung hat ihren Sitz in Hamburg.

§ 2 Stiftungszweck

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Religion, die Förderung von wissenschaftlichen Forschungsarbeiten, Religion Tibets, der buddhistischen Religion weltweit über diese Gebiete insbesondere im deutschen Sprachraum; sie will dem interreligiösen Dialog, dem Frieden und damit dem Wohl aller Lebewesen dienen, insbesondere durch 
(1) Förderung von qualifizierten (wissenschaftlich fundierten) Übersetzungen buddhistischer Schriften, vornehmlich aus den vom Sanskrit ins Tibetische übersetzten Sutras und Tantras und ihren schriftlichen sowie mündlichen Kommentaren in die deutsche Sprache (z.B. durch Schaffung und Unterhaltung von notwendigem Arbeitsraum, Unterweisung und Hilfeleistung (finanzieller und anderer Art) für Personen, die sich einer Ausbildung als Übersetzer unterziehen, Heranziehung von qualifizierten Übersetzern, Gelehrten etc., Hilfen für Schreibarbeiten etc., Druckkostenzuschüsse, Gewährung von Ausfallbürgschaften bei der Drucklegung usw.)
(2) Förderung buddhistischer Nonnenorden.
(3) Ausbildungsförderung für Dharmastudierende (z.B. buddhistisches Philosophie-Studium, wobei allen buddhistischen Traditionen offen begegnet werden soll; Sprachenstudium etc.).
(4) Unterstützung von Konferenzen oder Vortragsveranstaltungen bzw. Unterstützung von Teilnehmerinnen oder Teilnehmern an diesen Veranstaltungen (z.B. durch Zahlung der Reisekosten), wenn sie den in der Präambel zum Stiftungszweck genannten Zielen dienen.
(5) Förderung von Forschungsarbeiten zur buddhistischen Religion weltweit.

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist. Hiervon ist der Betrag von DM 100.000,–Kapitalgrundstock, der in seinem Bestand nicht angegriffen werden darf.

(2)Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Beträge, Rechte und Gegenstände zu, die von Förderern der Stiftung mit dem ausdrücklichen Wunsch zugewendet werden, dass sie ausschließlich und unmittelbar den in §2 genannten Zwecken dienen.

(3) Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand zu erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. Zur Erreichung des Stiftungszweckes dienen grundsätzlich nur die Zinsen und Erträge des Vermögens.

(4) Alle Erträgnisse des Stiftungsvermögens, alle Zuwendungen und sonstigen Einnahmen der Stiftung sind für ihre gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke gebunden.

(5) Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihre Erträgnisse ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen. Das gesamte Vermögen der Stiftung ist Zweckvermögen im Sinne der steuerlichen Bestimmungen.

§ 4 Anlage des Stiftungsvermögens

(1) Das Stiftungsvermögen ist zinstragend in solchen Werten anzulegen, die nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes bzw.einer ordentlichen Kauffrau sicher sind.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet durch werden. Die Stiftung darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 5 Stiftungsvorstand

(1) Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus vier Personen besteht, wobei Frauen und Männer in annähernd gleicher Zahl vertreten sein sollten. Dieser geschäftsführende Vorstand gliedert sich in Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r, Schriftführer(in) und Kassenwart. Er kann durch Beschluss des Vorstandes durch Beiräte erweitert werden.

(2) Die Bestellung des ersten Vorstandes enthält das Stiftungsgeschäft, in dem auch zugleich die Ämterverteilung geregelt ist.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wählen die verbliebenen Vorstandsmitglieder unverzüglich ein neues Mitglied und regeln die Ämterverteilung.

(4) Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Vorstandsergänzungen sind beizufügen.

(5) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.

§ 6 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

(2) Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Er kann eine geeignete dem Vorstand auch nicht angehörende Person mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen und für diese Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zahlen. Die Anstellung weiterer Hilfskräfte ist zulässig.

(3) Der Stiftungsvorstand stellt rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der sämtliche Einnahmen und Ausgaben — soweit sie für das Geschäftsjahr zu erwarten sind — entsprechend ihrer Zweckbestimmung enthält. Nach Abschluss des Geschäftsjahres rechnet der Stiftungsvorstand nach gewissenhafter Prüfung der Erfüllung des Stiftungszweckes ab. Die Abrechnung wird von einem Vertreter der steuerberatenden Berufe geprüft. Sofern die Aufsichtsbehörde zustimmt, kann die Abrechnung auch durch eine andere hierfür geeignete Person oder Gesellschaft geprüft werden.

§ 7 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand beschließt bei Anwesenheit von mindestens zwei seiner Mitglieder einstimmig, bei Anwesenheit von drei oder mehr seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

(2) Der Stiftungsvorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben sind. Abwesende Vorstandsmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.

(3) Wenn eine besondere Dringlichkeit oder Notwendigkeit vorliegt, kann der Vorstand auch schriftlich beschließen. In diesem Fall müssen alle der Vorstandsmitglieder zustimmen. Eine Übermittlung schriftlichen Beschlüsse als Scan ist per E-Mail möglich.

(4) Vorstandssitzungen können auch mit Hilfe elektronischer Hilfsmittel (Telefon- Konferenz, Skype-Sitzung, etc.) abgehalten werden. Die Beschlussfassung in diesen Sitzungen erfolgt gem. §7 Abs. 1 und 2.

§ 8 Vorstandssitzungen

(1) Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Die oder der Vorsitzende — bei deren oder dessen Verhinderung seine Vertreterin oder sein Vertreter — bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen und lädt dazu ein. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Vorstandssitzung statt, in der über die Jahresrechnung beschlossen wird. Auf Antrag jedes Mitgliedes muss der Vorstand von der oder dem Vorsitzenden oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter einberufen werden.

(2) Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. Die Vorstandsmitglieder werden schriftlich unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen.

(3) Die Amtszeit des Vorstandes ist unbefristet. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach ihrem Ausscheiden jeweils bis zur Neubesetzung ihrer Position im Amt.

(4) Wenn ein Vorstandsmitglied sein Amt niederlegen möchte, muss es unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten mit eingeschriebenem Brief kündigen.

(5) Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist mit zweidrittel Mehrheit der übrigen Vorstandsmitglieder möglich aus folgenden Gründen:
(1) wenn es gegen die Ziele der Stiftung verstößt;
(2) wenn es durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen der Stiftung
schädigt oder gefährdet.

§ 9 Vertretung der Stiftung 

Vorstand der Stiftung im Sinne der $ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind jeweils zwei der Vorstandsmitglieder. Sie sind nur zur gemeinsamen Vertretung befugt.

§ 10 Stiftungsrat

(1) Ein Stiftungsrat kann dem Vorstand beratend bei der Entscheidung über Förderungen von Forschungsarbeiten zur Seite stehen.

(2) Der Stiftungsrat muss sich aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen zusammensetzen.

(3) Die Stiftungsratsmitglieder werden jeweils für die Dauer von 2 Jahren vom Vorstand ernannt. Sie bestätigen ihr Einverständnis schriftlich.

§ 11 Ehrenmitglieder

Der Vorstand hat das Recht, Ehrenmitglieder zu ernennen.

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 13 Gemeinnützigkeit

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften.

§ 14 Stiftungsleistungen

Gesuche auf Leistungen aus der Stiftung werden an den Vorstand gerichtet. Er bestimmt nach Prüfung des Gesuches die Höhe der Leistungen unter Beachtung der steuerrechtlichen Bestimmungen. Ein rechtlicher Anspruch für Empfänger entsteht durch regelmäßige oder wiederholte Leistungen der Stiftung nicht.

§ 15 Satzungsänderungen

(1) Über Änderungen dieser Satzung beschließt der Vorstand in Abweichung von Absatz 1 dieser Satzung mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer bisherigen Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 16 Aufhebung oder Auflösung

(1) Über die Auflösung der Stiftung beschließt der Vorstand einstimmig. Ein solcher Beschluss wird erst wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an eine zuvor vom Vorstand durch Beschluss zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung oder Religion.

§ 17 Aufsichtsbehörde

Die Stiftung untersteht der Staatsaufsicht nach Maßgabe des für Stiftungen geltenden Rechts.

§ 18 Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Genehmigung in Kraft.

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